Heftstruktur Pfarrblatt
Kurz gesagt
Ihr Pfarrblatt darf keine Aneinanderreihung von Berichten sein, es braucht eine Struktur wie ein Magazin. Längere und kürzere Elemente sollen ebenso abwechseln wie „schwere“ und einfache. Achten Sie dabei besonders auf die Titelseite und die Seite drei. Wenn die ansprechend sind, verweilen LeserInnen länger in Ihrem Pfarrblatt.
Und bitte: Achten Sie auf das Impressum und die Offenlegung, viel zu viele Pfarrblätter weisen nicht die gesetzlichen Erfordernisse auf!
Für die Dramaturgie des gesamten Heftes bietet es sich an, mit dem Schwerpunktthema zu beginnen, das bereits auf der Titelseite angekündigt ist. Es bewährt sich, ein vielleicht vorgesehenes Inhaltsverzeichnis, das Editorial und eventuell das Impressum auf die zweite Seite (Umschlaginnenseite = U2) zu platzieren.
Vieles spricht auch dafür, die kommunikationsstarke Rückseite (U4) für ein großes Foto (eventuell zusammen mit einem meditativen Text oder einem Gedicht) zu verwenden.
Einstieg entscheidet
Die Seite 3 ist jene Seite, mit der die/der Leser:in nach dem Aufschlagen des Heftes gewonnen ist oder verloren geht. Daher ist diese Seite gestalterisch und inhaltlich mit großer Sorgfalt im Hinblick auf die weite Zielgruppe zu erstellen.
Professionelle Magazine haben hier meist mehrere Kurzmeldungen mit Bildern, um niederschwellig zu beginnen und zum Weiterlesen zu animieren. Steht dort das geistliche Wort eines Seelsorgers, hat die Redaktion darauf zu achten, dass kirchliche Binnensprache und Predigtstil vermieden werden. Ebenso bietet sich diese Seite für den Einstieg in das Schwerpunktthema des Heftes an.
Schwerpunktthema
Auch das Schwerpunktthema selbst braucht eine gewisse Dramaturgie in der Abfolge seiner Beiträge und Bildelemente. Im Idealfall wechseln sich kürzere und längere Beiträge unterschiedlicher journalistischer Gattungen ab.
Im Informationsteil sind die Gottesdienstzeiten, der Veranstaltungskalender und die Kontaktdaten der Pfarrgemeinde am wichtigsten. Im Kalender werden nach Datum sortiert alle Veranstaltungen aufgelistet, die allen offen stehen. Ebenfalls in den Informationsteil gehören wenige, lebendige Berichte über außergewöhnliche Gemeindeereignisse sowie kurze Nachrichten und Fakten über das „normale“ Gemeindeleben.
Chronik: Was dürfen wir?
Vielerorts ist es Brauch, die Namen der Getauften, ErstkommunikantInnen, Firmlinge, Frischvermählten und zuletzt Verstorbenen aus der Gemeinde zu nennen; manche nennen diesen Teil recht sinnig „Buch des Lebens“. Aus Gründen des Datenschutzes ist die Nennung von Namen und anderen persönlichen Angaben nicht ohne weiteres möglich. Sehr unterschiedlich gehandhabt wird in den Pfarrblättern der österreichischen Diözesen die Veröffentlichung von runden und hohen Geburtstagen.
Für manche Pfarrmedien unverzichtbar, dennoch muss darauf hingewiesen werden, dass aus Gründen des Datenschutzes die Nennung von Namen und anderen persönlichen Angaben nicht ohne weiteres möglich ist. Lesen Sie dazu auch www.medien.katholisch.at/rechtliches
Impressum (gemäß § 24 Mediengesetz):
Notwendige Angaben auf jedem Medienwerk (Kirchenführer; Pfarrblätter, die weniger als vier Mal im Kalenderjahr erscheinen):
- Name des Medieninhabers (Verlegers): Es kann nur eine physische oder juristische Person angegeben werden (z.B. Pfarre Hall St. Nikolaus). Diese Verantwortung kann an den Pfarrgemeinderat bzw. Fachausschuss Öffentlichkeitsarbeit delegiert werden.
- Verlagsort
- Name (Firma) des Herstellers, Herstellungsort
Zusätzlich bei periodischen Medienwerken (= wenigstens vier Mal im Kalenderjahr erscheinendes Medium):
- Anschrift der Redaktion
- Name und Anschrift des Herausgebers
Enthält ein periodisches Medienwerk ein vollständiges Inhaltsverzeichnis, so muss auch angegeben sein, auf welcher Seite sich das Impressum befindet. Bei jedem Medienwerk trifft die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums den Medieninhaber.
BEISPIEL: Medieninhaber: Pfarre Hall St. Nikolaus, Herausgeber und Redaktion: Pfarre Hall St. Nikolaus, Bachlechnerstraße 3, 6060 Hall in Tirol. Hersteller: Druckerei Printi. Verlags- und Herstellungsort: Hall in Tirol.
Offenlegungspflicht (gemäß § 25 Mediengesetz):
Für ein periodisches Medienwerk sind in jeder Ausgabe im Anschluss an das Impressum vom Medieninhaber (Verleger) das vertretungsbefugte Organ des Medieninhabers (meist der Pfarrer) und die Besitzverhältnisse an diesem Medium zu deklarieren. Bei periodischen Medien aus dem kirchlichen Raum reicht der Hinweis „Alleininhaber“. Im Abschluss ist zudem eine Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums zu veröffentlichen.
BEISPIEL: Inhaber: Pfarre Hall St. Nikolaus (Alleininhaber), vertretungsbefugtes Organ: Pfarrer XY. Kommunikationsorgan der Pfarre Hall St. St. Nikolaus.
Text: Michael Gstaltmeyr, Peter Morawetz