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Institut „Fernkurs für theologische Bildung“

Typ: Statuten

Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 96, 1. Juni 2025, 18.

Institut „Fernkurs für theologische

Bildung“ – Statuten

 

 

§ 1 – Rechtsform, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1)

Das Institut „Fernkurs für theologische Bildung“ ist gemäß Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz vom 4. November 1976 als Kirchliches Institut errichtet und untersteht der Österreichischen Bischofskonferenz. Es ist eine kirchliche Rechtsperson und genießt auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit als öffentliche juristische Person mit der Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

 

(2) 

Das Institut hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. In seiner Arbeit ist das Institut selbstständig.

 

 

§ 2 – Zweck

 

(1)

Zweck der Tätigkeit des Instituts ist theologische Erwachsenenbildung in systematisch-reflexiver Form. Das Institut ist im Sinne der Erwachsenenbildung gemeinnützig tätig und nach dem Ö-Cert-Standard qualitätszertifiziert.

 

(2)

Kernangebot ist der Theologische Fernkurs, dessen Gestaltung der Entwicklung der theologischen und der didaktisch-methodischen Erkenntnisse einerseits und den gesellschaftlich-pastoralen Bedürfnissen anderseits zu entsprechen hat. Die einzelnen Kursformen sind in einer Studienordnung zu beschreiben. Für einen im Sinne der Prüfungsordnung abgeschlossenen Theologischen Kurs wird ein Zeugnis ausgestellt, das von der Kursleitung sowie vom Diözesanbischof unterfertigt wird.

 

(3)

Die Tätigkeit des Instituts ist nicht auf Gewinn gerichtet und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinn des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO).

 

 

§ 3 – Ideelle und materielle Mittel

 

(1) 

Ideelle Mittel (Tätigkeiten) des Instituts Fernkurs für theologische Bildung sind:

 

a)   Erwachsenenbildungsveranstaltungen verschiedenster Art;

b)   Fortbildungsveranstaltungen (Vorträge und Workshops mit in- und ausländischen Referentinnen und Referenten);

c)   Herausgabe von Publikationen, Webseiten, Folder, Blogs, Soziale Medien;

d)   Öffentlichkeitsarbeit.

 

(2) 

Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

 

a)   Teilnehmenden- und Förderbeiträge;

b)   Subventionen (Österreichische Bischofskonferenz sowie Landes-, Bundes- und EU-Mittel);

c)   Sponsoring;

d)   Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse, Zufallsgewinne und sonstige Zuwendungen;

e)   Einnahmen aus der Vermögensverwaltung.

 

(3)

Das Institut Fernkurs für theologische Bildung stellt sicher, dass allen Verantwortlichen und diesen nahestehenden Personen keinerlei Vermögenswerte zugewendet werden. Gesammelte Spendenmittel werden ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke, das ist Erwachsenenbildung, verwendet.

 

 

§ 4 – Organe

 

Organe des Instituts „Fernkurs für theologische Bildung“ sind:

 

1.   die Leitung (§§ 5 – 7)

2.   das Kuratorium (§§ 8 – 10)

 

Zur Erreichung des Zwecks ziehen die Organe des Instituts Fernkurs für theologische Bildung gegebenenfalls Erfüllungsgehilfen heran. Erfüllungsgehilfen sind die angestellten (freien oder echten) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, Lehrende im Theologischen Kurs, Referentinnen und Referenten in den übrigen Veranstaltungen, ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder im Auftrag tätige Werkvertragsnehmer.

 

Es kann auch eine Kooperation mit anderen Körperschaften vereinbart werden, wenn diese auch alle Voraussetzungen einer gemeinnützigen und spendenabzugsberechtigten Einrichtung erfüllen. Für die Erfüllungsgehilfen gibt es klare Vereinbarungen, sodass das Institut einen bestimmenden Einfluss auf die Gestaltung der Ausführung hat. Das Wirken der Erfüllungsgehilfen ist wie eigenes Wirken des Instituts anzusehen.

 

 

§ 5 – Leitung

 

(1) 

Der Leiter bzw. die Leiterin vertritt das Institut, nach Maßgabe des folgenden Absatz 2, nach außen. Er bzw. sie führt die laufenden Geschäfte, indem er bzw. sie finanzielle, personelle und infrastrukturelle Vorsorge für die Verwirklichung der Aufgaben des Instituts trifft.

 

(2) 

Bis zu einem Betrag von EUR 5.000,- sowie bei Abschluss von Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr vertritt der Leiter bzw. die Leiterin alleine (Alleinvertretung). Ab einem Betrag von EUR 5.000,- vertritt der Leiter bzw. die Leiterin gemeinsam mit einem vom Kuratorium zu bestimmenden Mitglied des Kuratoriums (Gesamtvertretung).

 

(3) 

Bestellungsvoraussetzungen sind die Absolvierung eines Studiums der Fachtheologie mit mindestens Magisterium sowie mehrjährige Erfahrung in der theologischen Erwachsenenbildung.

 

 

§ 6 – Ernennung und Abberufung

 

(1) 

Der Leiter bzw. die Leiterin wird auf Vorschlag des Referatsbischofs, der dabei die Einschätzung des Kuratoriums einholt, durch die Österreichische Bischofskonferenz ernannt. Die Wiederernennung ist möglich. Der Leiter bzw. die Leiterin kann durch die Österreichische Bischofskonferenz abberufen werden.

 

(2) 

Vor der Erstattung eines Vorschlags an die Österreichische Bischofskonferenz hält der Referatsbischof zudem Rücksprache mit dem Erzbischof von Wien im Hinblick auf eine Personalunion des Leiters bzw. der Leiterin mit dem Leiter bzw. der Leiterin der „Wiener Theologischen Kurse“.

 

(3) 

Die Diensthoheit über den Leiter bzw. die Leiterin wird gemäß den Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz durch ihre zuständigen Organe wahrgenommen.

 

 

§ 7 – Aufgaben

 

Aufgaben der Leitung sind insbesondere:

 

a)   Führung der laufenden Geschäfte des Instituts;

b)   Sicherstellung der Durchführung der Kurse entsprechend der Studienordnung;

c)   Planung neuer Bildungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsmodelle und Erarbeitung von Änderungen oder Erweiterungen der Studienordnung zur Vorlage an das Kuratorium;

d)   Herausgabe von Studienbehelfen;

e)   Begründung und Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem genehmigten Dienstpostenplan;

f)   Wahrnehmung der Diensthoheit über die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Instituts;

g)   Erstellung des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung, sowie Vorlage an das Kuratorium und Übermittlung des vom Kuratorium bewilligten Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung an das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz;

h)   Abschluss von Rechtsgeschäften, Annahme von Erbschaften und Legaten und Verzichtserklärungen auf dieselben;

i)    Vorlage eines Arbeitsberichtes an das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz zu deren jeweiliger Herbstkonferenz.

 

Der Leiter bzw. die Leiterin bestimmt – mit Zustimmung des Kuratoriums – eine Stellvertretung aus dem Kreis der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer des Instituts. Der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin trifft bei Verhinderung der Leitung in Abstimmung mit dem Team alle für die Aufrechterhaltung des Kursbetriebs notwendigen Entscheidungen.

 

 

§ 8 – Kuratorium

 

(1) 

Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die auf Vorschlag des Referatsbischofs durch die Österreichische Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit ihren Rücktritt erklären oder durch die Österreichische Bischofskonferenz abberufen werden. Die Tätigkeit der Kuratoriumsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

(2) 

Mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums sollen identisch sein mit den Mitgliedern des Kuratoriums der „Wiener Theologischen Kurse“. Dadurch soll die Zusammenordnung des „Fernkurses für theologische Bildung“ mit den „Wiener Theologischen Kursen“ gewährleistet sein, unbeschadet deren Selbstständigkeit.

 

(3)

Auf Vorschlag des Referatsbischofs, der dabei die Rücksprache mit dem Erzbischof von Wien pflegt, ernennt die Österreichische Bischofskonferenz ein Mitglied des Kuratoriums zum bzw. zur Vorsitzenden des Kuratoriums für dessen bzw. deren Funktionsdauer. Ist der bzw. die Vorsitzende verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, hat er bzw. sie das Recht, für diese Sitzung eine Vertretung aus den Mitgliedern des Kuratoriums zu bestimmen. Ist das nicht möglich, wählt das Kuratorium für diese Sitzung eine Vertretung des Vorsitzenden.

 

 

§ 9 – Sitzungen des Kuratoriums

 

(1) 

Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, zusammen. Darüber hinaus kann sowohl die Leitung wie auch jedes Mitglied des Kuratoriums unter Angaben von Gründen die Einberufung des Kuratoriums vom Vorsitzenden verlangen. Die Sitzungen des Kuratoriums des „Fernkurses für theologische Bildung“ können gemeinsam mit jenen der „Wiener Theologischen Kurse“ stattfinden.

 

(2) 

Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Kuratoriums einberufen. Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder das mit dem Vorsitz betraute Mitglied des Kuratoriums. An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt der Leiter bzw. die Leiterin mit beratender Stimme teil. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

 

 

§ 10 – Aufgaben des Kuratoriums

 

Aufgaben und Rechte des Kuratoriums sind insbesondere:

 

a)   Genehmigung der Studien- und Prüfungsordnung;

b)   Zustimmung zu den von der Leitung vorgeschlagenen Referentinnen bzw. Referenten;

c)   Überwachung der Tätigkeit der Leitung mit dem Recht der Einsichtnahme in alle einschlägigen Unterlagen;

d)   Zustimmung zu Haushaltsplan und Jahresabrechnung. Diese Zustimmung kann auch auf schriftlichem Weg eingeholt werden;

e)   Zustimmung zur vom Leiter bzw. von der Leiterin vorgeschlagenen Stellvertretung des Leiters bzw. der Leiterin im Fall von dessen bzw. deren Verhinderung;

f)   Sicherstellung der Einhaltung der ökonomischen Rahmenbedingungen und der vertraglichen Verpflichtungen sowie der Statuten und der das Institut betreffenden Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;

g)   Darüber hinaus hat der Leiter bzw. die Leiterin bei allen außerordentlichen und im Haushaltsplan nicht berücksichtigten Maßnahmen, sowie bei den folgenden Rechtsgeschäften, das Kuratorium zu befassen und dessen Zustimmung einzuholen:

  • Abschluss und Auflösung von Bestandverträgen;
  • Abschluss und Auflösung von Dienstverhältnissen;
  • Aufnahme und Vergabe von Krediten und Darlehen und Übernahme von Bürgschaften und Haftungen für fremde Verbindlichkeiten;
  • Abgabe von unbedingten Erbantrittserklärungen;
  • Investitionen, die 10% der Summe des budgetierten ordentlichen Haushaltes übersteigen.

h)   Das Kuratorium kann jederzeit einen Bericht über die Tätigkeit der Leitung verlangen.

 

 

§ 11 – Finanzen

 

(1) 
Der Leiter bzw. die Leiterin erstellt den Haushaltsentwurf, der vom Kuratorium zu genehmigen und der Österreichischen Bischofskonferenz vorzulegen ist.

 

(2) 
Der Leiter bzw. die Leiterin erstellt die Jahresabrechnung, die vom Kuratorium zu genehmigen und der Österreichischen Bischofskonferenz zu übermitteln ist.

 

(3) 
Die Zeichnung für Bankkonten erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip durch den Leiter bzw. die Leiterin und ein dazu vom Kuratorium zu bestimmendes Mitglied des Kuratoriums.

 

(4) 
Die Finanzgebarung des Instituts unterliegt der Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.

 

 

§ 12 – Schlussbestimmungen

 

(1) 
Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen.

 

(2) 
Das Kuratorium ist berechtigt, Vorschläge zu Statutenänderungen über den Referatsbischof an die Österreichische Bischofskonferenz heranzutragen.

 

(3)

Die Auflösung des Instituts Fernkurs für theologische Bildung bedarf des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. Bei Auflösung des Instituts oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Österreichischen Bischofskonferenz mit der zwingenden Auflage zu übertragen, es ausschließlich für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG begünstigten Zwecke zu verwenden.

 

(4) 

Aus Gründen der Corporate Identity wird zur gemeinsamen Bezeichnung des „Fernkurses für theologische Bildung“ und der „Wiener Theologischen Kurse“ nach außen hin die Bezeichnung „THEOLOGISCHE KURSE“ verwendet.

 

(5) 

Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Vollversammlung vom 17. – 20. März 2025 in Pannonhalma beschlossen und treten mit Veröffentlichung im

Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Vorhergehende Statuten treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

 

Amtsblatt Nr. 96 vom 1. Juni 2025

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